Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zuletzt bearbeitet 2 Juli 2024Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung vom November 2024
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Bestellungen, Rechnungen und Gutschriften, die zwischen LABOREX BV, eingetragen in das Unternehmensregister unter der Unternehmensnummer 0404.266.603 und mit Sitz in Industriezone ENA 23 Zone 3 / 3620, Hagelberg 15, 2250 Olen, Belgien (nachfolgend „LABOREX“ genannt) oder den mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 1:20 des belgischen Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, und natürlichen oder (ob öffentlich-rechtlich oder nicht) juristischen Personen (nachfolgend der „Kunde“ genannt) bestehen, es sei denn, es wird ausdrücklich und schriftlich davon abgewichen. Sie sind integraler Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien. Durch die Annahme eines Angebots oder der Erteilung eines Auftrags an LABOREX bestätigt der Kunde seine vorherige Kenntnisnahme und Annahme dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und verzichtet auf die Anwendbarkeit seiner eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie auch immer diese benannt sind. LABOREX behält sich das Recht vor, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, vorbehaltlich einer vorherigen Benachrichtigung des Kunden.
2. Zustandekommen und Änderung des Vertrages
2.1. Alle Angebote von LABOREX, in welcher Form auch immer, sind unverbindlich, es sei denn, im Angebot ist eine Frist für die Annahme festgelegt. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche (Bestell-)Bestätigung von LABOREX oder durch die tatsächliche Ausführung durch LABOREX zustande.
2.2. Betrifft die Bestellung des Kunden eine Bestellung für Maßanfertigungen, so liefert der Kunde alle notwendigen Informationen und Spezifikationen des herzustellenden Produkts an LABOREX (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Abmessungen, Materialauswahl, mechanische Teile, Funktionalität usw.), auf deren Grundlage LABOREX eine Produktionszeichnung der anzufertigenden Maßanfertigungen erstellt, die zur Genehmigung dem Kunden vorgelegt wird. Der Kunde ist vollständig verantwortlich für die von ihm gelieferten Spezifikationen, auf deren Grundlage LABOREX die Maßanfertigungen für den Kunden herstellen wird. LABOREX wird die Maßanfertigungen gemäß den festgelegten Spezifikationen liefern, wie diese vom Kunden angegeben und von LABOREX in der vom Kunden abgenommenen Zeichnung dargestellt wurden.
2.3. Offensichtliche Schreibfehler oder Irrtümer in den Angeboten von LABOREX entbinden sie von ihrer Erfüllungspflicht und/oder etwaigen Schadensersatzverpflichtungen daraus, auch nach Zustandekommen des Vertrages.
2.4. LABOREX behält sich das Recht vor, die Ausführung einer Bestellung auszusetzen, wenn das Konto des Kunden bei LABOREX ein negativ fälliger Saldo aufweist oder wenn beim Kunden Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit oder negativer Solvenz vorliegen.
2.5. LABOREX behält sich das Recht vor, die Zusammensetzung der Materialien und der Maschinen, die sie verwendet und verkauft, beziehungsweise die Art der Produktion oder Installation gegebenenfalls zu ändern, sofern dies keine wesentliche Beeinträchtigung der Qualität und technischen Fähigkeiten der bestellten Produkte darstellt.
3. Geistiges Eigentum
3.1. Alle Ausführungs- und/oder Produktionsunterlagen sowie die technischen Datenblätter, die LABOREX für die Fertigstellung der Bestellung des Kunden erstellt, bleiben ausschließliches Eigentum von LABOREX. Es ist dem Kunden untersagt, solche Dokumente zu kopieren, an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner anderen Art und Weise zu nutzen. Bei Verletzungen des Urheberrechts der von LABOREX erstellten Dokumente hat LABOREX von Rechts wegen einen Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 50 % des Bestellbetrags sowie die vollständige Entschädigung der Zeichenleistungen, unbeschadet des Rechts von LABOREX, bei Nachweis eines größeren Schadens eine höhere Entschädigung zu fordern.
3.2. Der Kunde stellt LABOREX von jeglicher Verletzung des geistigen Eigentums von LABOREX durch Dritte aufgrund seiner Handlungen frei. Der Kunde stellt LABOREX auch vollumfänglich von jeglicher Verletzung des geistigen Eigentum Dritter frei, dies sich aus der Herstellung von maßgefertigten Produkten auf Wunsch des Kunden ergibt.
4. Preise
4.1. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in Euro und zuzüglich Umsatzsteuer sowie sonstiger möglicherweise anwendbarer Steuern und Abgaben. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung von LABOREX angegeben, verstehen sich die angebotenen Preise unter anderem (und soweit zutreffend) zuzüglich: Transportkosten (gegebenenfalls), Versicherungskosten, Verpackungskosten, Installations- und Montagekosten, technische Unterstützung, Reisekosten und/oder Kundendienst.
4.2. LABOREX behält sich stets das Recht vor, dem Kunden technische Unterstützung nach dem Verkauf (wie Beratung zu den Produkten, deren Konfiguration, Installation, Fehlerbehebung in Bezug auf Software usw.) (einschließlich technischer Fernunterstützung und/oder Kundendienst und insbesondere in Bezug auf die Wartung der Produkte) zum jeweils geltenden Indexsatz in Rechnung zu stellen.
4.3. Etwaige besondere Zusatzkosten, der von LABOREX an den Kunden zu liefernden Produkte oder andere von staatlicher Seite erhobene Abgaben, sind nicht im Kaufpreis enthalten und gehen daher ausschließlich zu Lasten des Kunden.
4.4. Die in der (Bestell-)Bestätigung von LABOREX angegebenen Beträge basieren auf den zum Zeitpunkt der (Bestell-)Bestätigung geltenden Preisen, Kursen, Löhnen, Steuern und anderen für das Preisniveau relevanten Faktoren. Sollte nach der (Bestell-)Bestätigung eine Änderung der Herstellungs- oder Anschaffungskosten in einem oder mehreren der genannten objektiven Faktoren eintreten, ist LABOREX berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend anzupassen. Sie wird den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Wird gemäß dieser Bestimmung eine Preiserhöhung vorgenommen und beträgt diese Erhöhung mehr als 10 % des gesamten vereinbarten Betrags, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von 48 Stunden, nachdem er von dieser Preiserhöhung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, schriftlich und kostenlos aufzulösen.
4.5. Liegt der Preis für eine Bestellung unter dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarif, werden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungskosten berechnet, zuzüglich Umsatzsteuer.
5. Zahlung
5.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen, die von LABOREX ausgestellt werden, innerhalb von acht Kalendertagen nach Rechnungsdatum am gesellschaftlichen Sitz von LABOREX zahlbar. Der Kunde ist in keinem Fall berechtigt, irgendwelche Forderungen gegenüber LABOREX mit den von LABOREX in Rechnung gestellten Beträgen zu verrechnen. Eine vorzeitige Zahlung führt ebenfalls nicht zu einem Preisnachlass.
5.2. LABOREX ist jederzeit berechtigt, gelieferte Produkte als Ganzes zu liefern und in Rechnung zu stellen oder in Teillieferungen abzurechnen.
5.3. Rechnungen, die nicht innerhalb von acht Kalendertagen nach Versand per Einschreiben beanstandet werden, gelten als endgültig akzeptiert.
5.4. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto und unter der ebenfalls dort angegebenen Referenz.
5.5. LABOREX ist sowohl vor als auch nach Zustandekommen des Vertrages jederzeit berechtigt, eine Sicherheit für die Zahlung beziehungsweise eine Vorauszahlung zu verlangen, und zwar unter Aussetzung der Erfüllung des Vertrages durch LABOREX, bis diese Sicherheit geleistet wurde und/oder die Vorauszahlung bei LABOREX eingegangen ist. Sollte eine Vorauszahlung verweigert werden, ist LABOREX berechtigt, den Vertrag aufzulösen und der Kunde haftet für den daraus für LABOREX entstehenden Schaden.
5.6. LABOREX ist berechtigt, die Lieferung von Produkten, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der vereinbarten Arbeiten für den Kunden in ihrem Gewahrsam befinden, auszusetzen, bis alle vom Kunden an LABOREX geschuldeten Zahlungen vollständig geleistet sind.
5.7. Bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag (vergleiche Artikel 5.1) werden alle dem Kunden geschuldeten Beträge unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen sofort fällig und zahlbar. Auf unbezahlte Rechnungen werden ab diesem Zeitpunkt von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung Zinsen in Höhe von 12 % pro Jahr fällig. Etwaige gewährte Preisnachlässe werden in diesem Fall ebenfalls hinfällig.
5.8. Bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag (vergleiche Artikel 5.1) ist der Kunde auch von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags verpflichtet, mindestens jedoch 50 EUR, vorbehaltlich des Rechts von LABOREX, einen höheren, tatsächlich erlittenen Schaden nachzuweisen. Alle zusätzlichen Kosten wie Gerichtskosten sind in diesem pauschalen Schadensersatz nicht enthalten und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
5.9. Bei verspäteter, unvollständiger oder nicht erfolgter Zahlung einer fälligen Rechnung werden alle nicht fälligen Rechnungen sofort fällig und zahlbar.
6. Kündigungsfrist, Auflösung und Beendigung
6.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, kann LABOREX alle ihre Verträge unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen.
6.2. Kommt der Kunde einer Verpflichtung, insbesondere einer Zahlungsverpflichtung, aus dem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist LABOREX berechtigt, den Vertrag ohne jegliche Schadensersatzpflicht und unbeschadet ihrer Rechte durch schriftliche Mitteilung an den Kunden ganz oder teilweise außergerichtlich aufzulösen und/oder die sofortige und vollständige Zahlung des vom Kunden gegenüber LABOREX geschuldeten Betrag zu verlangen und/oder sich auf den Eigentumsvorbehalt zu berufen.
6.3. LABOREX ist berechtigt, den Vertrag außergerichtlich mit sofortiger Wirkung und ohne Verpflichtung zu Schadensersatz und unbeschadet ihrer Rechte aufzulösen, wenn der Kunde Zahlungsaufschub oder Insolvenz beantragt oder wenn ein solcher Antrag gegen ihn gestellt wird, sowie in allen Fällen, in denen sein Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird. Alle in Rechnung gestellten Beträge werden in diesem Fall sofort fällig und zahlbar.
6.4. Im Falle einer Auflösung hat LABOREX die Möglichkeit, die Produkte vom Kunden zurückzufordern, wobei die Kosten für die Demontage, den Transport und andere mit der Rückgabe verbundene Kosten vom Kunden zu tragen sind. LABOREX wird in diesem Fall die bereits gezahlten Kaufbeträge unter Abzug des in Artikel 6.4 genannten Schadensersatzes zurückerstatten.
6.5. Im Falle einer Auflösung schuldet der Kunde außerdem von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 375 EUR, vorbehaltlich des Rechts von LABOREX, den höheren tatsächlich erlittenen Schaden nachzuweisen.
7. Höhere Gewalt und Härtefälle
7.1. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher oder öffentlicher Bestimmungen haftet LABOREX nicht, wenn eine Nichterfüllung auf höhere Gewalt oder einen Härtefall zurückzuführen ist. Während des Zeitraums höherer Gewalt oder eines Härtefalls, kann LABOREX nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten, und ohne Anspruch auf Entschädigung des Kunden: (1) dem Kunden vorschlagen, die fehlenden Produkte und/oder Komponenten durch ein funktionales Äquivalent zu ersetzen; (2) die Erfüllung ihrer Verpflichtungen (zumindest vorübergehend) aussetzen und/oder (3) den Kunden auffordern, die Ausführungsmodalitäten des Vertrages in gutem Glauben neu zu verhandeln. Dauer der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen von LABOREX durch höhere Gewalt oder Härtefällen unmöglich oder ernsthaft behindert wird, länger als drei Monate, oder wird eine Neuverhandlung des Vertrages vom Kunden abgelehnt oder führt nicht zu einem neuen Vertrag, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliches Einschreiten aufzulösen, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz besteht.
7.2. Der Begriff „höhere Gewalt“ oder „Härtefall“ im Sinne dieses Artikels bedeutet in jedem Fall: unvorhergesehene Umstände, auch wirtschaftlicher Art, die ohne Verschulden oder Zutun von LABOREX entstanden sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Naturkatastrophen, Kriege, Feindseligkeiten, Anschläge, sei es in Belgien oder in einem anderen Land, in dem eventuelle Niederlassungen von LABOREX oder ihrer Zuliefer- und Schwesterunternehmen ansässig sind, Krankheiten, Maschinendefekte, technische Unfälle, Feuer oder Überschwemmung, schwere Betriebsstörungen, Cyberangriffe, erzwungene Produktionseinschränkungen, extreme Preissteigerungen bei Materialien und/oder Rohstoffen, Material- und/oder Rohstoffknappheit, Nichtverfügbarkeit von Materialien und/oder Rohstoffen, Wirtschaftssanktionen gegen ein Land, in dem sich Niederlassungen von LABOREX oder ihrer Zuliefer- und Schwesterunternehmen befinden, Streiks und Aussperrungen, sowohl bei LABOREX als auch bei ihren Zulieferunternehmen, Transportverzögerungen oder verspätete oder fehlerhafte Lieferung von Waren oder Materialien, wie Energie, Rohstoffen oder Bauteilen durch Dritte, einschließlich der Zulieferunternehmen von LABOREX. Die Unfähigkeit des Kunden, seinen Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Insolvenz oder Mangel an finanziellen Mitteln nachzukommen, wird weder als höhere Gewalt noch als Härtefall betrachtet.
7.3. Hat LABOREX bei Eintritt von höherer Gewalt oder Härte ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann sie ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten Teil beziehungsweise den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen gesonderten Vertrag handeln würde.
8. Stornierung einer Bestellung
8.1. Der Kunde darf eine von LABOREX angenommene Bestellung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LABOREX stornieren. Unbeschadet des Rechts von LABOREX, die Erfüllung des Vertrags zu verlangen, vereinbaren LABOREX und der Kunde, dass im Falle einer Stornierung durch den Kunden ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 30 % des Kaufpreises der stornierten Bestellung als Entschädigung der entstandenen Kosten und des entgangenen Gewinns zu zahlen ist, ohne dass LABOREX das Bestehen oder den Umfang des Schadens nachweisen muss und unbeschadet des Rechts von LABOREX, bei Nachweis eines höheren Schadens einen höheren Schadensersatz zu fordern.
8.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass eine Bestellung von Maßanfertigungen unter keinen Umständen vom Kunden storniert werden kann. Sobald LABOREX die Bestellung dem Kunden bestätigt hat (vergleiche Artikel 2.1), ist der Kunde stets verpflichtet, die Bestellung abzunehmen und den vollen Kaufpreis zu zahlen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit LABOREX getroffen wurde.
9. Lieferung
9.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde (zum Beispiel in der Auftragsbestätigung), erfolgt die Lieferung gemäß den geltenden ICC INCOTERMS (2020) „Ex Works“ („Ab Werk“). Verweigert der Kunde die Annahme zum vereinbarten Zeitpunkt, macht er diese unmöglich oder erschwert diese unangemessen oder unterlässt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, ist LABOREX berechtigt, die Produkte auf Kosten, Gefahr und Rechnung des Kunden zu lagern, unbeschadet des Rechts von LABOREX, den Vertrag aufzulösen.
9.2. Produkte gelten als geliefert, sobald LABOREX dem Kunden mitteilt, dass die vollständig oder teilweise zu installierende Waren bei LABOREX oder einem Dritten zur Abholung durch den Kunden oder zum Versand bereitstehe. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung trägt der Kunde alle mit den gelieferten Waren verbundenen Risiken.
9.3. Wenn abweichend von Artikel 9.1 ausdrücklich vereinbart wird, dass LABOREX den Transport der Produkte übernimmt, handelt LABOREX lediglich als Vermittler und sowohl die Kosten als auch das Risiko von Verlust, Beschädigung und Diebstahls vor, während und nach dem Transport gehen zu Lasten des Kunden, außer im Falle von Vorsatz oder Betrug seitens LABOREX. Der Kunde ist auch selbst für das Entladen der Produkte verantwortlich, sofern nicht schriftlich anders festgelegt. Muss LABOREX dennoch selbst entladen, werden dem Kunden die Kosten dafür in Rechnung gestellt. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Kunde oder einer seiner Beauftragten bei der Lieferung anwesend war und unabhängig davon, ob der Kunde oder einer seiner Beauftragten einen Lieferschein unterschrieben hat. Diese Bestimmung bleibt von der Angabe eines anderen ICC INCOTERMS (2020) in der Auftragsbestätigung von LABOREX unberührt.
9.4. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Installation der Produkte durch LABOREX erfolgen soll, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass der Lieferort leicht zugänglich ist und dass zum Zeitpunkt der Lieferung und Installation Personen anwesend sind, die alle notwendigen oder nützlichen Informationen zur Verfügung stellen können, um LABOREX die Installation der Produkte zu ermöglichen.
9.5. Die Angabe von Lieferzeiten in Angeboten, Verträgen oder anderweitig erfolgt von LABOREX stets nach bestem Wissen und Gewissen und diese Fristen werden, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit dieser Produkte und/oder Dienstleistungen, so weit wie möglich eingehalten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei dem angegebenen Lieferdatum für Produkte und/oder Dienstleistungen um einen Richtwert handelt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Nichteinhaltung dieses unverbindlichen Termins durch LABOREX führt in keinem Fall zu einer Auflösung des Vertrages oder zu einem Anspruch auf Schadensersatz. Teillieferungen sind jederzeit zulässig. Zahlungsverzögerungen bei bestimmten Anzahlungen auf den Verkaufspreis durch den Kunden können zu einer entsprechenden Verzögerung der Lieferfrist führen.
9.6. Ändern sich auf Wunsch des Kunden der Liefertermin oder der Lieferort oder die Umstände bei der Lieferung oder hat der Kunde diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht, hat LABOREX gegebenenfalls Anspruch auf Zahlung der entsprechenden zusätzlichen Kosten.
9.7. Verlangt der Kunde, dass LABOREX/der Transporteur ihre Produkte in Abwesenheit des Kunden an einem bestimmten Ort abliefert/abstellt, nimmt der Kunde zur Kenntnis und akzeptiert, dass das Risiko von Verlust/Beschädigung/Diebstahl der Produkte ab seinem Verlangen unwiderruflich auf den Kunden übergeht. LABOREX/der Transporteur haftet in diesem Fall in keiner Weise für Verlust/Beschädigung/Diebstahl der gelieferten Produkte.
10. Garantie
10.1. Sofern LABOREX dem Kunden eine Garantie für die von ihr gelieferten oder zu liefernden Leistungen oder Produkte gewährt, teilt sie dies dem Kunden ausdrücklich schriftlich mit. In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen schriftlichen Mitteilung kann sich der Kunde unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte aufgrund zwingender Vorschriften nicht auf eine Garantie berufen.
10.2. LABOREX gewährt eine Produktgarantie von sechs (6) Monaten ab Lieferdatum in Bezug auf jegliche Bau- oder Konstruktionsfehler, es sei denn, in den Vertrag ist ausdrücklich eine Kündigung dieser Garantie aufgenommen. Für Produkte, die so beschaffen sind, dass sie Tag und Nacht in Betrieb sind, gewährt LABOREX eine Garantie von drei (3) Monaten. Für alle Bauteile von Produkten, die nicht von der Firma LABOREX hergestellt werden (wie Injektionspumpen, Motoren, elektrische Ausrüstung usw.), hängt der Garantiezeitraum von dem vom Hersteller gegenüber LABOREX gewährten Garantiezeitraum ab.
10.3. Bei einem berechtigten Garantieanspruch des Kunden wird LABOREX die gelieferten Produkte nach eigenem Ermessen reparieren oder ersetzen, es sei denn, dies wäre für den Kunden nachweislich sinnlos geworden. Teilt LABOREX dem Kunden mit, dass sie Nachbesserungen vornimmt, hat der Kunde die gelieferten Produkte auf eigene Kosten und eigenes Risiko wieder zur Verfügung zu stellen.
10.4. Sämtliche Garantieverpflichtungen von LABOREX erlöschen, wenn die vom Kunden geltend gemachten Mängel oder Unzulänglichkeiten der gelieferten Sachen auf (i) eine unsachgemäße, unachtsame oder unfachmännische Verwendung oder Verwaltung der Sachen durch den Kunden, seine Angestellten oder Dritte, (ii) eine Veränderung der gelieferten Sachen durch den Kunden, seine Angestellten oder Dritte ohne die Zustimmung von LABOREX oder (iii) auf äußere Ursachen wie, aber nicht beschränkt auf, Brandschäden oder Wasserschäden zurückzuführen sind.
11. Haftung
11.1. Die maximale Haftung von LABOREX übersteigt nicht den vereinbarten Kaufpreis des Produkts, das den Schaden verursacht hat oder das beschädigt wurde. Im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung übersteigt die maximale Haftung niemals den Kaufpreis, den LABOREX für die Erbringung der Dienstleistung in den 30 Tagen vor dem Schadensfall erhalten hat.
11.2. LABOREX kann nicht für die Folgen der Nutzung und die möglichen Folgen, die dem Benutzer, einem Dritter oder dessen Gütern durch die gelieferten, installierten und/oder transportierten Produkte oder die erbrachten Dienstleistungen entstehen, haftbar gemacht werden. Der Verkauf und die Dienstleistung erfolgen und bleiben auf Bestellung und auf Risiko des Kunden, der für etwaige Unfälle und Verstöße haftet. Der Kunde haftet auch für alle Schäden (einschließlich Feuer), die durch die Produkte verursacht werden, und muss LABOREX davon freistellen.
11.3. LABOREX übernimmt keine Garantie für die Qualität ihrer Produkte im Falle von unnormaler Nutzung, schlechter Wartung, Veränderung von Komponenten, (De-)Montage oder Reparatur durch den Kunden.
11.4. LABOREX ist, außer im Falle eigenen Betrugs oder vorsätzlichen Fehlers, nicht verantwortlich für zufällige Schäden oder Folgeschäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Sachschäden, finanzielle Verluste, entgangene Gewinne, Personalkosten, Schädigung Dritter, Einkommensverluste, Imageschäden, Datenverluste). Der Kunde verzichtet diesbezüglich auf jeglichen Rückgriff auf LABOREX, ihren verbundenen Unternehmen und/oder ihren Angestellten.
12. Reklamationen
12.1. Unmittelbar nach Erhalt der Produkte muss der Kunde sorgfältig prüfen, ob die erhaltene Menge der bestellten Menge entspricht und ob das Produkt den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Reklamationen bezüglich der Menge, der (Nicht-)Konformität oder des Zustands der gelieferten Produkte müssen unter Androhung der Verwirkung innerhalb von zwei Kalendertagen nach Erhalt der Sendung per Einschreiben an LABOREX gesendet werden. Ungeachtet dessen gilt die Unterzeichnung der Empfangsbestätigung in jedem Fall als Annahme der Lieferung.
12.2. Beanstandungen von Mängeln (einschließlich derjenigen, die durch die Garantie des Herstellers oder Lieferanten gedeckt sind, die direkt mit dem Kunden vereinbart wurde) müssen LABOREX, unter Androhung der Verwirkung, spätestens acht Kalendertage nach Erhalt der Produkte (bei sichtbaren Mängeln) und spätestens acht (8) Kalendertage nach Feststellung (bei verborgenen Mängeln) in Form eines begründeten Einschreibens mitgeteilt werden. Durch die Nutzung oder den eventuellen Weiterverkauf der Produkte erlischt jegliche Haftung von LABOREX. Die Reklamation von verborgenen Mängeln muss innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach Feststellung des Mangels oder nachdem man den Mangel vernünftigerweise hätte feststellen müssen, erfolgen. Reklamationen und/oder Streitigkeiten jeglicher Art berechtigen den Kunden weder zur Aussetzung der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber LABOREX noch zur Stornierung der gesamten Bestellung oder Lieferung. Ist die Reklamation berechtigt, übersteigt die maximale Haftung von LABOREX in keinem Fall den vereinbarten Kaufpreis der betreffenden Produktlieferung.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Alle von LABOREX zu liefernden und gelieferten Produkte bleiben unter allen Umständen Eigentum von LABOREX, solange der Kunde nicht jegliche Forderung von LABOREX, einschließlich der Forderungen zur Zahlung des Kaufpreises, erfüllt hat.
13.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von LABOREX zu verwahren.
13.3. Solange das Eigentum nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte an Dritte zu verpfänden, anderweitig zu belasten oder ganz oder teilweise zu übertragen, es sei denn, eine solche Übertragung erfolgt im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeiten des Kunden.
13.4. Jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Fall, dass der Kunde für insolvent erklärt wird oder ein Dritter die Produkte zu pfänden droht oder gepfändet hat, muss der Kunde diese Dritten (zum Beispiel einen Insolvenzverwalter oder Gläubiger) mittels Einschreiben über das Eigentumsrecht von LABOREX informieren. Der Kunde wird LABOREX hiervon unverzüglich mittels Einschreiben in Kenntnis setzen.
13.5. Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber LABOREX in Verzug oder hat LABOREX begründeten Anlass zu befürchten, dass der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist LABOREX berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zurückzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich – gegebenenfalls im Auftrag eines Dritten (Käufer) oder Inhabers –, auf erste Aufforderung von LABOREX mitzuteilen, wo sich die Produkte befinden, und diese auf Kosten und Gefahr des Kunden LABOREX wieder zur Verfügung gestellt werden, wenn LABOREX dies verlangt. Soweit erforderlich wird LABOREX hiermit ein unwiderrufliches Mandat zur Rücknahme sowie ein Mandat zum Betreten der erforderlichen Räumlichkeiten erteilt. Nach der Rücknahme wird der Kunden für den Marktwert entschädigt, der in keinem Fall höher sein kann als der ursprünglich mit LABOREX vereinbarte Kaufpreis, abzüglich der Kosten, die LABOREX aus der Rücknahme entstehen.
14. Salvatorische Klausel
14.1. Soweit möglich, werden die Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags so ausgelegt, dass sie unter dem anwendbaren Recht gültig und wirksam sind.
14.2. Die (teilweise) Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Unanfechtbarkeit oder Unausführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags lässt die Anwendung der übrigen Bestimmungen unberührt und beeinträchtigt nicht deren Gültigkeit.
14.3. Die Vertragsparteien bemühen sich, jede als nichtig, nicht wirksam, nicht anfechtbar oder nicht ausführbar angesehene Bestimmung durch eine Klausel zu ersetzen, die den Absichten der Vertragsparteien entspricht.
15. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
15.1. Alle mit LABOREX geschlossenen Verträge sowie die damit zusammenhängenden Streitigkeiten unterliegen ausschließlich belgischem Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
15.2. Im Falle von Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, die integraler Vertragsbestandteil sind, sind ausschließlich die zuständigen Gerichte des Gerichtsbezirks Antwerpen, Abteilung Turnhout, zuständig.